Der Gesetzgeber fordert die Einhaltung sehr strenger Vorschriften, für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Diese sind im Waffengesetz, (WaffG) § 36 in Verbindung mit der allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz, zu finden.
Es ist notwendig alle Waffen, sowie Munition sicher zu verwahren, um Diebstahl oder Missbrauch zu vermeiden.
Auf Grund dieser strengen Vorschriften, sowie eventueller Kontrollen zur Einhaltung, ist es wichtig beim Kauf eines Waffenschrankes darauf zu achten, dass er den gesetzlichen Bestimmungen gerecht wird.
Für Waffen gelten strengere Regelungen für die Aufbewahrung, als für Munition. Waffenschränke müssen mit gewissen Sicherheitsklassen zertifiziert worden sein, um zur Waffenlagerung geeignet zu sein. Bei Munition ist es ausreichend diese in einem Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss aufzubewahren. Viele Hersteller bieten eine Kombination aus Munitions- und Waffenschrank an, um den Kunden Platz und Zeit zu ersparen. Dabei wird der Munitionsschrank in den zertifizierten Waffenschrank integriert. Wichtig ist, dass beide separat verschließbar sind.
Seit das Waffengesetz im Juli 2009 in ganz Deutschland verschärft worden ist, müssen Behörden die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen bei Privatleuten überprüfen.
Schon vor der Verschärfung waren Waffenbesitzer verpflichtet, ihre Waffen und Munition in Tresoren oder Sicherheitsschränken aufzubewahren, zu denen nur sie Zugang haben. Diesen Nachweis galt es allerdings nur bei einem Neuantrag auf Erstellung eines Waffenscheines zu erbringen. Das neue Gesetz schreibt diesen Nachweis nun aber für alle Waffenbesitzer vor.
Je nach Verwaltung werden die betroffenen Personen von den Behörden aufgerufen oder kontaktiert und gebeten, eine Selbstauskunft über den Besitz und die Aufbewahrung von Waffen und Munition auszufüllen. Wer seine Waffe noch nicht gemeldet hat oder nicht mehr benötigt, kann sie bis Jahresende abgeben.
Im Rahmen der Selbstauskunft gewährleisten Waffenbesitzer, dass ihre Pistolen und Gewehre sicher unter Verschluss sind. Nachweise müssen mithilfe von Kaufbelegen, Fotos oder Herstellerbeschreibungen erbracht werden.
Die Gesetzesnovelle sorgt in Deutschlands Amtsstuben für eine regelrechte "Waffenschwemme". Denn für viele Waffen gelten nun neue Sicherheitsvorschriften. Die teuren Umrüstungen oder aufwändigen Lagerungen aber sind vielen Bürgern zu umständlich. Aus diesem Grund entsorgen sie ihre ohnehin nur selten genutzten "Knarren".
Um die abgegebeben Waffen selbst ordnungsgemäß lagern zu können, greifen mittlerweile auch viele Kommunen auf Tresore und Waffenschränke zurück. Sind sie voll, wird der Inhalt zur Vernichtung weitergeleitet.
Für unsere Kunden, die mit der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen zu tun haben, haben wir nachstehend einige wichtige Änderungen zum neuen Waffenrecht zusammengefasst:
a. Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Waffen
Der Eigentümer einer Waffe muss der Behörde unaufgefordert den Nachweis für die sichere Aufbewahrung seiner Waffen vorlegen, spätestens wenn er den kauf einer Waffe anmeldet.
Die Behörde darf verdachtsunabhängige Prüfungen der Aufbewahrung durchführen. Der Waffeneigentümer hat der Behörde hierzu Zutritt zu den Räumlichkeiten zu erlauben, in welchen die Waffen aufbewahrt werden.
Vorsätzliche Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorgaben können jetzt als Straftat (in der Vergangenheit: nur Ordnungswidrigkeit) geahndet werden, wenn hierdurch das konkrete Risiko des Abhandenkommens oder des Zugriffs Dritter verursacht wird.
b. Straffreie Rückgabe von illegalen Waffen
Um Eigentümern illegaler Waffen eine Motivation zu geben, diese abzugeben, ist eine bis zum 31.12.2009 befristete Amnestieregelung verabschiedet worden.
Das betrifft Waffenbesitzer, welche zu Zeit unerlaubt im Besitz von Waffen sind, deren Kauf und Besitz
ausschliesslich mit Waffenbesitzkarte erlaubt ist (etwa scharfe Jagdwaffen, Signalpistolen), untersagt ist (etwa Schlagringe, Totschläger), nur Personen erlaubt ist, welche das 18. Lebenjahr erreicht haben (etwa Schreckschusspistolen, Dolche).
Diese können straf- bzw. bußgeldrechtlich nicht belangt werden, wenn sie ihre Waffen bis zum 31.12.2009
unbrauchbar, d. h. dauerhaft funktionsunfähig machen, bei der Polizei abgeben oder einem Berechtigten übergeben (etwa einem Waffenhändler).
c. Anhebung der Mindestaltersgrenze für das Sportschießen
In Zukunft dürfen Jugendliche, die das 18 Lebensjahr noch nicht überschritten haben, auch unter Aufsicht auf dem Schießstand nicht mehr großkalibrige Waffen abfeuern. Ausnahme: Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen zum Schießen auf Wurfscheiben, welche als Olympische Sportart ausgeübt wird. Die Regelungen bzgl. der Ausbildung zum Jäger und des Jugendjagdscheines haben sich nicht geändert.
d. Zentrales Waffenregister
Laut einer EU-Waffenrichtlinie soll ein EDV-gestütztes nationales Waffenregister aufgebaut werden. In diesem Register werden deutschlandweit insbesondere erlaubnispflichtige Schusswaffen sowie Namen und Adressen der Käufer/Eigentümer und der Händler abgespeichert werden. Das deutsche Waffenregister soll bis 12/2012, also zwei Jahre vor der EU-Frist fertiggestellt sein.
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